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   BGH, 16.04.2019 - X ARZ 143/19   

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https://dejure.org/2019,12107
BGH, 16.04.2019 - X ARZ 143/19 (https://dejure.org/2019,12107)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2019 - X ARZ 143/19 (https://dejure.org/2019,12107)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19 (https://dejure.org/2019,12107)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 17a GVG, § 17b Abs. 1 GVG, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 17a Abs. 3 GVG

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses für eine beabsichtigte Klage des Schuldners gegen den Insolvenzverwalter wegen Zahlung eines Selbstbehaltes

  • rewis.io

    Zuständigkeitsbestimmung: Negativer Kompetenzkonflikt im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren; Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 3
    Bestimmung des zuständigen Gerichts i.R.d. Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung eines Selbstbehalts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2019, 260
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.10.2017 - X ARZ 326/17

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses an das Gericht eines anderen

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - X ARZ 143/19
    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN).

    Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, NJW-RR 2018, 250 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 7 mwN).

    Dies gilt auch, obwohl die Anwendung von § 17a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren unzulässig ist (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 250 Rn. 13; NJW 2016, 1520 Rn. 8 ff.).

    Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19; NJW 2014, 2125 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 29.04.2014 - X ARZ 172/14

    Verweisung an das Gericht eines anderen Rechtswegs: Bindungswirkung bei

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - X ARZ 143/19
    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN).

    Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, NJW-RR 2018, 250 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 7 mwN).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9).

    Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19; NJW 2014, 2125 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 25.02.2016 - IX ZB 61/15

    Prozesskostenhilfeverfahren: Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Antragsgegners

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - X ARZ 143/19
    Dies gilt auch für Entscheidungen über die der Prozesskostenhilfeentscheidung vorgelagerte Frage, welches Gericht für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zuständig ist (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZR 61/15, NJW 2016, 1520 Rn. 6).

    Dies gilt auch, obwohl die Anwendung von § 17a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren unzulässig ist (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 250 Rn. 13; NJW 2016, 1520 Rn. 8 ff.).

  • BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13

    Bindungswirkung der Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - X ARZ 143/19
    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9).

  • BGH, 11.07.2017 - X ARZ 76/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - X ARZ 143/19
    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9).

  • BGH, 30.07.2009 - Xa ARZ 167/09

    Erneute Verneinung der Rechtswegzuständigkeit durch das verwiesene Gericht;

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - X ARZ 143/19
    § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ermöglicht die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts auch im Verfahren wegen der Gewährung von Prozesskostenhilfe vor Rechtshängigkeit der Hauptsache, sofern das Verfahren wie hier durch Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner in Gang gesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 7).

    Es hat deshalb inhaltlich über das Gesuch zu befinden und darf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit verneinen, unabhängig davon, ob die Auffassung des Landgerichts zutreffend ist (BGH, NJW-RR 2010, 209 Rn. 15; Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 132/01, NJW 2001, 3633; BAG, Beschluss vom 27. Oktober 1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751, 752).

  • BAG, 27.10.1992 - 5 AS 5/92

    Verweisungsbeschluß im PKH-Verfahren

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - X ARZ 143/19
    Es hat deshalb inhaltlich über das Gesuch zu befinden und darf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit verneinen, unabhängig davon, ob die Auffassung des Landgerichts zutreffend ist (BGH, NJW-RR 2010, 209 Rn. 15; Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 132/01, NJW 2001, 3633; BAG, Beschluss vom 27. Oktober 1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751, 752).
  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 AV 1.94

    Verweisungsbeschluß - Bindungswirkung

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - X ARZ 143/19
    Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19; NJW 2014, 2125 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 26.07.2001 - X ARZ 132/01

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - X ARZ 143/19
    Es hat deshalb inhaltlich über das Gesuch zu befinden und darf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit verneinen, unabhängig davon, ob die Auffassung des Landgerichts zutreffend ist (BGH, NJW-RR 2010, 209 Rn. 15; Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 132/01, NJW 2001, 3633; BAG, Beschluss vom 27. Oktober 1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751, 752).
  • BGH, 20.04.2021 - X ARZ 562/20

    Sachlich zuständiges Gericht für die Geltendmachung des Anspruchs eines

    Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, DGVZ 2019, 258 Rn. 11; Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19, ZInsO 2019, 260 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 19.08.2019 - X ARZ 329/19

    Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses;

    - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19, ZInsO 2019, 1260 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19 mwN).
  • KG, 15.02.2022 - 9 W 99/21

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für eine juristische Person;

    Dies entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19 -, Rn. 11, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. August 2007 - 19 W 16/07 -, Rn. 14, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Januar 2015 - 4 W 69/14 -, Rn. 21, juris; OLG München, Beschluss v. 26.11.2010 - 1 W 2523/10 -, Rn. 4, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. November 1999 - 3Z AR 27/99 -, Rn. 13, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 30. April 2018 - 9 Ta 55/18 -, Rn. 9, juris; BayVGH, Beschluss v. 29.9.2014 - 10 C 12.1609 -, Rn. 28, juris; Beschluss vom 18. August 2014 - 5 C 14.1654 -, Rn. 3, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2004 - 12 S 2360/04 -, Rn. 3, juris; OVG Lüneburg, Beschluss v. 7.2.2000 - 11 O 281/00 -, Rn. 5, juris) und Literatur (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 42. Auflage, § 17a GVG Rn. 3; Jacobs in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage, § 17 GVG Rn. 6; Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, Vorbemerkungen zu §§ 17-17c, Rn. 12; Mayer in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, § 17 Rn. 7; Pabst in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2022, GVG § 17 Rn. 5; Schreiber in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 17a GVG Rn. 5; Wittschier in: Musielak/Voit, 18. Auflage 2021, GVG § 17 Rn. 3).
  • OLG Brandenburg, 24.01.2023 - 1 AR 2/23

    Entscheidungszuständigkeit des im Rechtszug zunächst höheren Gerichts bei

    Die Vorschrift eröffnet die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts auch im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor der Rechtshängigkeit der Hauptsache, wenn - wie hier geschehen - das Verfahren durch die Mitteilung der Antragsschrift an die gegnerische Prozesspartei in Gang gesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 16.4.2019, X ARZ 143/19, zitiert nach juris; Beschluss vom 30.7.2009, Xa ARZ 167/09, zitiert nach juris).
  • BGH, 13.07.2021 - X ARZ 147/21

    Negative Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige;

    Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20 Rn. 24; DGVZ 2019, 258 Rn. 11; Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19, ZInsO 2019, 260 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19 mwN).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.08.2020 - L 10 SF 33/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Entschädigungsklage wegen überlanger

    Es ist zwar umstritten, ob § 17a GVG in direkter oder entsprechender Anwendung die Verweisung eines isolierten Antrags auf PKH erlaubt (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 132/01 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 25. Februar 2016, IX ZB 61/15 -, juris Rn. 8; ablehnend BGH, Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19 -, juris Rn. 11; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, Vor §§ 17-17c GVG Rn. 12; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 5. Auflage 2017, § 17a GVG Rn. 5).
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